BFH: Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte möglich

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Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. Hierdurch ändert sich die ständige Rechtsprechung des BFH und führt zu einer völlig neuen Beurteilung derartiger Sachverhalte.
Die Urteile dürften auch auf Unternehmer anzuwenden sein, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mehrere Standorte mit einer gewissen Regelmäßigkeit ansteuern.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011, IV C 5 - S 2353/11/10010)



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