Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteiler

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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hatte.

Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an eine große Zahl von Kunden eine E-Mail verschickt, in der die Empfängeradressen sichtbar waren.
Laut Landesamt seien die E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzten, als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürften nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Beide Voraussetzungen lägen in dem Fall nicht vor. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen habe es das Landesamt deshalb in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen)
Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt.


Unternehmensleitung mit haftbar


In Kürze soll zudem ein weiterer derartiger Bescheid in einem vergleichbaren Fall ergehen, und zwar nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, sondern gegen die Unternehmensleitung. Denn in manchen Unternehmen werde dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen, das heißt von
Seiten der Unternehmensleitung würden die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht.



(Quelle: Haufe Online Redaktion)


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