
Der 31. Mai steht vor der Tür – und damit für viele Bürger ein Datum,
bis zu dem eine ungeliebte, aber häufig notwendige Pflichtübung zu absolvieren
ist: Die jährliche Einkommensteuererklärung!
Auch für Arbeitnehmer besteht in einer ganzen Reihe von Fällen die
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. So zum Beispiel, wenn Ehegatten die
Steuerklassenkombination III und V gewählt haben, wenn Arbeitnehmer mehrere
Arbeitsverhältnisse nebeneinander im Kalenderjahr hatten oder Leistungen von
mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem sog. Progressionsvorbehalt
unterliegen, zu denen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und
Elterngeld zählen.
Darüber hinaus ist trotz der seit 2008 auf Kapitaleinkünfte - wie Zinsen
und Dividenden -erhobenen Abgeltungsteuer oftmals die Erstellung einer
Steuererklärung notwendig. Denn entgegen den Versprechungen bei Einführung
bedeutet die neue Pauschalsteuer häufig gerade nicht eine Vereinfachung.
So ist eine Deklaration der Kapitaleinkünfte immer dann notwendig, wenn
eine Kirchensteuerpflicht besteht, die Bank aber aufgrund fehlender
Informationen die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nicht abgeführt hat.
Ferner existieren viele Fälle, in denen der Schuldner der Erträge keine
Abgeltungsteuer einbehält, wie beispielsweise bei der Veräußerung von
GmbH-Anteilen, bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen und Kapitalerträgen,
die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden. Und, man möchte es kaum
glauben, auch dann, wenn das Finanzamt Zinsen auf die Einkommensteuererstattung
zahlt, behält der Staat keine Abgeltungsteuer hierauf ein!
Zins-, Dividenden- und sonstige Kapitalerträge spielen außerdem bei
anderen Anträgen und Berechnungen eine Rolle. So sind diese Einkünfte beim
Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen - wie Krankheitskosten -, Anträgen
bei Sparprämien oder bei Unterhaltszahlungen einzubeziehen. In diesen Fällen
müssen Steuerzahler ihre Kapitaleinkünfte immer angeben, auch wenn die
Abgeltungsteuer bereits von der Bank einbehalten wurde.
Aber auch dann, wenn keine Verpflichtung zur Angabe der Kapitaleinkünfte
besteht, kann sich die Arbeit lohnen. Denn Bezieher kleinerer Einkommen und
auch bei Rentnern liegt der persönliche Steuersatz häufig unter dem der
Abgeltungsteuer – im Rahmen einer Günstigerprüfung kann man in diesen Fällen
eine Erstattung erreichen.
Ein Steuerberater kann Sie beraten, ob Sie eine Erklärung abgeben müssen
oder es aufgrund der persönlichen Situation sinnvoll ist, freiwillig eine
Steuererklärung zu erstellen. Und darüber hinaus gibt es bei der Beauftragung
eines Steuerberaters mit der Erstellung der Erklärung noch ein weiteres
Schmankerl: Für Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Frist
zur Abgabe einer Erklärung grundsätzlich bis zum 31.12.2011. Im eigenen
Interesse sollte man aber die Zusammenstellung der Belege nicht auf die lange Bank
schieben.
(Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.: PM 07/11 vom 26. Mai 2011)